Es stellt sich jedoch die Frage, ob durch die Übergabe der Sendung an ein Mitglied der Familie «G.________ (Familienname des Beschwerdeführers)» trotzdem eine rechtsgültige Zustellung gemäss Art. 85 StPO erfolgt ist. Das Bundesgericht hat in einem Fall, in welchem der Vater eines sich im Strafvollzug befindlichen Beschuldigten während mehr als einem halben Jahr die Post seines Sohnes entgegengenommen hatte, festgehalten, die Annahme der Vorinstanz, wonach der Vater dazu bevollmächtigt gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Zwar sei in Art. 85 Abs. 3 StPO die Möglichkeit einer Bevollmächtigung nicht erwähnt.