Damit ist davon auszugehen, dass der Strafbefehl, adressiert an die B.________ (Strasse) 190, weder durch den Beschwerdeführer persönlich noch durch eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person entgegengenommen worden ist. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Entgegennahme der Sendung durch ein Mitglied der Familie «G.________ (Familienname des Beschwerdeführers)» auch keine Abholungseinladung erhalten hat, kommt die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht zum Tragen. 4.2.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob durch die Übergabe der Sendung an ein Mitglied der Familie «G.____