40 und 46). Der Bruder des Beschwerdeführers, C.________, bestätigte am 16. März 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass auch Post des Beschwerdeführers an seinen Haushalt an der B.________ (Strasse) 190 zugestellt werde, wo mehrere Personen mit dem Namen «G.________ (Familienname des Beschwerdeführers)» lebten, sie aber nicht wüssten, wer den fraglichen Strafbefehl entgegengenommen und nicht weitergeleitet habe. Die Post könne bestätigen, dass an den Beschwerdeführer gerichtete Postsendungen an sie zugestellt würden, wenn der Beschwerdeführer auf Reise sei (amtliche Akten pag. 55 f.).