4.2 4.2.1 Ein Strafbefehl entfaltet seine Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 122 III 316 E. 4). 4.2.2 Der Strafbefehl BJS 21 6710 vom 2. November 2021 wurde an die B.________ (Strasse) 190 versandt und am 8. November 2021 an ein Mitglied der Familie G.________ (Familienname des Beschwerdeführers) ausgehändigt (amtliche Akten pag. 40 und 46).