10. Die Einsprachefrist von 10 Tagen begann somit am 09.11.2021 zu laufen und endete am 18.11.2021. Der Beschuldigte hat seine Einsprache am 20.02.2023 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Einsprache des Beschuldigten erweist sich somit als verspätet und ist ungültig. Auf die Einsprache ist somit nicht einzutreten.