Das Einschreiben ist somit mit der Abholung am 08.11.2021 in den Machtbereich des Beschuldigten gelangt und gilt zu diesem Zeitpunkt als zugestellt. Dieser Einschätzung entspricht auch die Schilderung des Beschuldigten, dass das Schreiben vom 21.03.2023 [Anmerkung Beschwerdekammer: Schreiben des Regionalgerichts, amtliche Akten pag. 67 ff.] dem Beschuldigten via seinen Bruder zugestellt worden ist und dieser Umstand vom Beschuldigten zwar festgestellt, aber nicht beanstandet worden ist.