___ (Familienname des Beschwerdeführers) entgegengenommen. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass diese Person nicht im selben Haushalt wie der Beschuldigte wohne, sondern lediglich an derselben Adresse und dem Haushalt des Bruders angehöre. Gleichzeitig wurde aber bestätigt, dass die Post bei Abwesenheit des Beschuldigten regelmässig an den Haushalt des Bruders zugestellt werde, worüber auch die zuständige Poststelle informiert sei. Das Einschreiben ist somit mit der Abholung am 08.11.2021 in den Machtbereich des Beschuldigten gelangt und gilt zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.