Weiter führte er aus, dass man wissen müsse, dass es an der B.________ (Strasse) ein enormes Problem mit der Post gebe, da alle die gleiche Adresse hätten. Der Strafbefehl sei ihm indes nie weitergleitet worden und er habe erst auf Vorhalt der Polizei im Februar 2023 von seiner Verurteilung erfahren. 3.2 Das Regionalgericht begründete die verspätet erfolgte Einsprache wie folgt: 9. Der Strafbefehl wurde am 08.11.2021 durch eine an der gleichen Adresse wohnhaften und mindestens 16 Jahre alten Person namens G.________ (Familienname des Beschwerdeführers) entgegengenommen.