3. 3.1 Aktenkundig wurde der Strafbefehl BJS 21 6710 vom 2. November 2021 am 8. November 2021 von der Post an eine Person namens «G.________ (Familienname des Beschwerdeführers)» ausgehändigt, was von dieser unterschriftlich bestätigt wurde und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (amtliche Akten pag. 46.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hielt er sich zur fraglichen Zeit nicht an der B.________ (Strasse) auf.