Dies bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auch die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb die Einsprache verspätet eingereicht worden sei (persönliche Probleme [Trennung von Konkubinatspartnerin und Auszug aus der Wohnung, Krankheit]), bilden nicht Verfahrensgegenstand, womit auf 2 die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist. Ob die Einsprachefrist wegen der genannten persönlichen Probleme allenfalls wiederherzustellen sein wird (Art. 94 StPO), wird von der Staatsanwaltschaft noch zu beurteilen sein.