2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 12. April 2023, mit welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 21 6710 vom 2. November 2021 nicht rechtzeitig eingereicht worden und demnach ungültig sei. Zu prüfen ist somit lediglich, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Einwände gegen den Strafbefehl – insbesondere die verhängte Strafe – erhebt, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.