BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 12. April 2023, mit welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 21 6710 vom 2. November 2021 nicht rechtzeitig eingereicht worden und demnach ungültig sei.