Mit Entscheid vom 12. April 2023 erklärte das Regionalgericht die Einsprache zufolge Verspätung als ungültig. Mit Eingabe vom 20. April 2023 wandte sich der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer reichte er am 28. April 2023 eine Beschwerdebestätigung ein. Im anschliessenden Schriftenwechsel verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.