Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 174 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 12. April 2023 (PEN 23 168) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BJS 21 6710 vom 2. November 2021 sprach die Regionale Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Dagegen setzte sich der Beschuldigte zunächst mündlich (16. Februar 2023) und dann mit Eingabe vom 20. Februar 2023 schrift- lich bei der Staatsanwaltschaft zur Wehr. Er führte aus, dass er erst am 16. Febru- ar 2023 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten habe. Am 20. März 2023 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. November 2021 als verspätet erachte und die Akten zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Regionalgericht) überweise. Über das Gesuch betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist werde nach dem Entscheid des Regionalgerichts entschieden. Mit Entscheid vom 12. April 2023 erklärte das Regionalgericht die Einsprache zu- folge Verspätung als ungültig. Mit Eingabe vom 20. April 2023 wandte sich der Be- schuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer reichte er am 28. April 2023 eine Beschwerdebestätigung ein. Im anschliessenden Schriftenwechsel ver- zichteten die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht auf eine Stel- lungnahme zur Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vor- behalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 12. April 2023, mit welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 21 6710 vom 2. November 2021 nicht rechtzeitig eingereicht wor- den und demnach ungültig sei. Zu prüfen ist somit lediglich, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Einwände gegen den Strafbefehl – ins- besondere die verhängte Strafe – erhebt, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auch die vom Be- schwerdeführer genannten Gründe, weshalb die Einsprache verspätet eingereicht worden sei (persönliche Probleme [Trennung von Konkubinatspartnerin und Aus- zug aus der Wohnung, Krankheit]), bilden nicht Verfahrensgegenstand, womit auf 2 die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist. Ob die Einsprachefrist wegen der genannten persönlichen Probleme allenfalls wiederherzustellen sein wird (Art. 94 StPO), wird von der Staatsanwaltschaft noch zu beurteilen sein. 3. 3.1 Aktenkundig wurde der Strafbefehl BJS 21 6710 vom 2. November 2021 am 8. No- vember 2021 von der Post an eine Person namens «G.________ (Familienname des Beschwerdeführers)» ausgehändigt, was von dieser unterschriftlich bestätigt wurde und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (amtliche Akten pag. 46.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hielt er sich zur fraglichen Zeit nicht an der B.________ (Strasse) auf. U.a. aufgrund der Trennung von seiner Konkubi- natspartnerin habe er eine schwierige Zeit durchgemacht, sei auf Wohnungssuche gewesen und habe teilweise auf der Strasse gelebt oder sei bei Kollegen unterge- kommen (amtliche Akten pag. 72 ff. und Eingaben des Beschwerdeführers vom 20./28. April 2023 [in: Akten Beschwerdeverfahren]; auch zum Folgenden). Seine Post sei an verschiedene Familien zugestellt worden, so an seinen Bruder C.________, an die Eltern seiner Konkubinatspartnerin und an Letztere selbst. Weiter führte er aus, dass man wissen müsse, dass es an der B.________ (Stras- se) ein enormes Problem mit der Post gebe, da alle die gleiche Adresse hätten. Der Strafbefehl sei ihm indes nie weitergleitet worden und er habe erst auf Vorhalt der Polizei im Februar 2023 von seiner Verurteilung erfahren. 3.2 Das Regionalgericht begründete die verspätet erfolgte Einsprache wie folgt: 9. Der Strafbefehl wurde am 08.11.2021 durch eine an der gleichen Adresse wohnhaften und min- destens 16 Jahre alten Person namens G.________ (Familienname des Beschwerdeführers) entgegengenommen. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass diese Person nicht im selben Haushalt wie der Beschuldigte wohne, sondern lediglich an derselben Adresse und dem Haus- halt des Bruders angehöre. Gleichzeitig wurde aber bestätigt, dass die Post bei Abwesenheit des Beschuldigten regelmässig an den Haushalt des Bruders zugestellt werde, worüber auch die zuständige Poststelle informiert sei. Das Einschreiben ist somit mit der Abholung am 08.11.2021 in den Machtbereich des Beschuldigten gelangt und gilt zu diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die- ser Einschätzung entspricht auch die Schilderung des Beschuldigten, dass das Schreiben vom 21.03.2023 [Anmerkung Beschwerdekammer: Schreiben des Regionalgerichts, amtliche Akten pag. 67 ff.] dem Beschuldigten via seinen Bruder zugestellt worden ist und dieser Umstand vom Beschuldigten zwar festgestellt, aber nicht beanstandet worden ist. 10. Die Einsprachefrist von 10 Tagen begann somit am 09.11.2021 zu laufen und endete am 18.11.2021. Der Beschuldigte hat seine Einsprache am 20.02.2023 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Einsprache des Beschuldigten erweist sich somit als verspätet und ist ungültig. Auf die Einsprache ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist 3 (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer- den, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so en- det die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine einge- schriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abho- lungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch er- folgt, vorausgesetzt, der Empfänger habe mit einer Zustellung rechnen müssen. Die gesetzlichen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfü- gungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3 und 142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1 und 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2; je mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Ein Strafbefehl entfaltet seine Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungs- gemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 122 III 316 E. 4). 4.2.2 Der Strafbefehl BJS 21 6710 vom 2. November 2021 wurde an die B.________ (Strasse) 190 versandt und am 8. November 2021 an ein Mitglied der Familie G.________ (Familienname des Beschwerdeführers) ausgehändigt (amtliche Akten pag. 40 und 46). Der Bruder des Beschwerdeführers, C.________, bestätigte am 16. März 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass auch Post des Beschwer- deführers an seinen Haushalt an der B.________ (Strasse) 190 zugestellt werde, wo mehrere Personen mit dem Namen «G.________ (Familienname des Be- schwerdeführers)» lebten, sie aber nicht wüssten, wer den fraglichen Strafbefehl entgegengenommen und nicht weitergeleitet habe. Die Post könne bestätigen, dass an den Beschwerdeführer gerichtete Postsendungen an sie zugestellt wür- den, wenn der Beschwerdeführer auf Reise sei (amtliche Akten pag. 55 f.). Gemäss Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) war der Be- schwerdeführer bis 29. Oktober 2020 schriftenpolizeilich ebenfalls an der 4 B.________ (Strasse) 190 – der Adresse seines Bruders C.________ und zahlrei- cher weiterer Personen – gemeldet. Seit 30. Oktober 2020 ist er an der B.________ (Strasse) 192w, Wohnort der Konkubinatspartnerin und der gemein- samen Kinder, gemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass der Strafbefehl, adressiert an die B.________ (Strasse) 190, weder durch den Beschwerdeführer persönlich noch durch eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre al- te Person entgegengenommen worden ist. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Entgegennahme der Sendung durch ein Mitglied der Familie «G.________ (Famili- enname des Beschwerdeführers)» auch keine Abholungseinladung erhalten hat, kommt die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht zum Tragen. 4.2.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob durch die Übergabe der Sendung an ein Mitglied der Familie «G.________ (Familienname des Beschwerdeführers)» trotzdem eine rechtsgültige Zustellung gemäss Art. 85 StPO erfolgt ist. Das Bundesgericht hat in einem Fall, in welchem der Vater eines sich im Strafvollzug befindlichen Beschul- digten während mehr als einem halben Jahr die Post seines Sohnes entgegenge- nommen hatte, festgehalten, die Annahme der Vorinstanz, wonach der Vater dazu bevollmächtigt gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Zwar sei in Art. 85 Abs. 3 StPO die Möglichkeit einer Bevollmächtigung nicht erwähnt. Jedoch werde dort da- von ausgegangen, dass angestellte und im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Personen von Gesetzes wegen zur Entgegennahme von Sendungen ermächtigt seien. Folglich müsse es dem Adressaten auch möglich sein, selbst ei- ne von ihm ausgewählte Person zur Entgegennahme bevollmächtigen zu können, wie dies auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen sei. Hierfür spreche einerseits, dass die Strafprozessordnung in Art. 87 Abs. 2 Perso- nen und Rechtsbeiständen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland das Recht gewährt, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil anzugeben. Dass der Betroffene in der Wahl des Ermächtigten eingeschränkt wäre, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Andererseits entspreche die Möglichkeit einer Bevollmächti- gung auch dem Interesse des Strafprozessrechts, dass die Sendung, wenn nicht persönlich, so doch dem engeren Kreis der adressierten Person zugestellt werde. Das Bundesgericht erachtete deshalb Art. 85 Abs. 3 StPO im genannten Fall als nicht verletzt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3). Mit anderen Worten gilt eine Sendung nach der Rechtsprechung somit auch dann als zugestellt, wenn sie an einen vom Adressaten zur Entgegen- nahme bevollmächtigten Dritten übergeben worden ist. Ob der Beschwerdeführer seinem Bruder oder weiteren Familienangehörigen eine explizite Vollmacht zur Entgegennahme eingeschriebener Postsendungen erteilt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Indes erlauben die vorliegenden Gege- benheiten den Schluss, dass zumindest eine Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht vorliegt. Wie erwähnt, bestätigte der Bruder, dass an den Beschwerdeführer gerich- tete Post auch ihnen zugestellt wird. Der Beschwerdeführer selbst wies ebenfalls auf den Umstand hin, dass «seine Post bei verschiedenen Familien» zugestellt werde (amtliche Akten pag. 73). Dass dies so nicht rechtens sei resp. er dagegen opponiert hätte und sein Bruder resp. Familienangehörige nicht zur Entgegennah- me der Post berechtigt (gewesen) seien, macht er indes nicht geltend. Dies auch nicht, nachdem ihm das Schreiben des Regionalgerichts vom 21. März 2023 eben- 5 falls an die B.________ (Strasse) 190 gesandt worden war, von einem Mitglied der Familie «G.________ (Familienname des Beschwerdeführers)» (Empfangsperson: G.________ V) entgegengenommen und an ihn weitergleitet worden ist (amtliche Akten pag. 67-70), obschon er zum damaligen Zeitpunkt bereits an der D.________-Strasse (neue Adresse) gewohnt hat, was der Strafverfolgungsbehör- de seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2023 (Einsprache; amtliche Akten pag. 47) bekannt gewesen ist. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Tatsache, dass der Strafbefehl nicht an ihn weitergeleitet worden ist. Ak- tenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer selbständiger Scheren- und Mes- serschleifer ist resp. dieser Tätigkeit zumindest in der Vergangenheit nachgegan- gen ist (amtliche Akten pag. 18). Als solcher dürfte er regelmässig unterwegs und damit an seinem schriftenpolizeilichen Wohnort nicht anzutreffen gewesen sein (vgl. Schreiben seines Bruders vom 16. März 2023, wonach die Post des Be- schwerdeführers bei ihnen an der B.________ (Strasse) 190 abgegeben werde, wenn dieser mit seinem Wohnwagen auf Reisen sei [amtliche Akten pag. 56]). Der Beschwerdeführer scheint demnach seit längerer Zeit geduldet zu haben, dass Zu- stellungen an Familienmitglieder an der B.________ (Strasse) 190 erfolgen. Vor diesem Hintergrund schloss das Regionalgericht zu Recht, dass der Strafbefehl mit der Aushändigung an ein an der B.________ (Strasse) 190 wohnendes Familien- mitglied rechtsgültig zugestellt worden ist (vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 85). Dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 2. November 2021 an die B.________ (Strasse) 190 adressiert hatte, obschon der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr an der B.________ (Strasse) 192w gemeldet war, ändert daran nichts, wird doch die Post so oder so bei Abwesenheit des Beschwerdeführers an Familienan- gehörige ausgehändigt. 4.3 Eine zulässige Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person hat zur Fol- ge, dass der Strafbefehl dem Adressaten als wirksam zugestellt gilt, auch wenn dieser selbst davon keine Kenntnis erlangt. Der Strafbefehl wurde am 08. Novem- ber 2021 abgeholt und gilt ab diesem Zeitpunkt als in den Machtbereich des Be- schwerdeführers zugestellt. Die Einsprachefrist von zehn Tagen begann somit am 9. November 2021 zu laufen und endete am 18. November 2021. Damit erweist sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2023 als verspätet. 5. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel (ganz oder teilweise) nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, somit dem unterliegenden Beschwerde- führer auferlegt. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (per B-Post) Bern, 5. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7