1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren BJS 21 14618 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland wird angewiesen, die im Strafverfahren BJS 21 14618 noch anstehenden Verfahrensschritte resp. Untersuchungshandlungen umgehend anzugehen resp. fortzusetzen und das Strafverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.