Als Hinweis an den Verteidiger des Beschwerdeführers diene (vgl. Ziff. III/1/6 der Beschwerde), dass eine notwendige Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO) nicht zwingend zugleich eine amtliche Verteidigung (vgl. Art. 132 StPO) darstellt. Eine amtliche Verteidigung wird nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst. a und b StPO angeordnet. Gemäss telefonsicher Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ist bislang noch keine Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger erfolgt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: