Der Beschwerdekammer in Strafsachen ist nicht bekannt, welche Untersuchungshandlungen zwischenzeitlich erfolgt sind. Im Sinne der beförderlichen Behandlung des nunmehr seit über zwei Jahren hängigen Strafverfahrens (mit mindestens überwiegend untätigem Verfahrensabschnitt von 17 Monaten) erscheint es angezeigt, die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen, die im Strafverfahren BJS 21 14618 noch anstehenden Verfahrensschritte resp. Untersuchungshandlungen umgehend anzugehen resp. fortzusetzen und das Strafverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen.