Die Strafverfolgungsbehörden sind vielmehr verpflichtet, sich und die Verfahrensabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden können. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Untätigkeit während 17 Monaten und insbesondere des Nicht-Beantwortens des Antrags um Durchführung des abgekürzten Verfahrens das Beschleunigungsgebot verletzt hat.