Auch nach Sichtung der edierten Unterlagen resp. des Sammelrapports – welcher im Übrigen nicht als sonderlich umfangreich bezeichnet werden kann (5 Seiten zuzüglich der Beilagen) – wurden demnach während mehrerer Monate keine weiteren Verfahrensschritte mehr getätigt. Damit wurde der zeitlich zulässige Rahmen der inaktiven Phasen des Strafverfahrens deutlich überschritten. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf den Tätigkeitsbericht 2022 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf die hohe Geschäftslast der Staatsanwaltschaft hinweist, ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdekammer in Strafsachen bekannt ist.