Er ist betreffend des ihm bislang vorgeworfenen Sachverhalts zu einem grossen Teil geständig. Zudem soll er wiederholt die Einrückungspflicht zu einer Zivilschutzdienstleistung verletzt haben (vgl. die Strafanzeige vom 24. November 2021). Auch hierbei handelt es sich weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht um eine komplexe Fragestellung, welche einer zügigen Behandlung entgegenstünde. Inwiefern von der Staatsanwaltschaft bereits vor Beschwerdeeingang «interne Vor-