vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2, wonach Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeeingang eine Rechtsverzögerung zu begründen vermochte). Die Staatsanwaltschaft hat es offensichtlich unterlassen, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zügig voranzutreiben. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass es sich vorliegend weder um ein überdurchschnittlich umfangreiches noch um ein sachverhaltsmässig oder rechtlich komplexes Verfahren handelt.