das Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens unbeantwortet liess, steht im klaren Widerspruch zum Beschleunigungsgebot und stellt eine Rechtsverzögerung dar (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2, wonach Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeeingang eine Rechtsverzögerung zu begründen vermochte).