folgten unbestrittenermassen keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr (vgl. Z. 4 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Das Verfahren stand mithin während mehr als 17 Monaten still. Auch das am 8. Dezember 2021 vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens blieb trotz mehrmaligen Nachfragens des Beschwerdeführers und Zusicherungen durch die Staatsanwaltschaft bis am 17. Mai 2023 unbeantwortet.