Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist begründet. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen, welche von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt werden (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft