2014, N. 14 zu Art. 5 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). 4.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist begründet.