Darin hält die Verfahrensleiterin fest, die Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens seien vorliegend noch nicht gegeben und informiert den Beschwerdeführer über das geplante Vorgehen. 7. Daraus erhellt, dass die Untätigkeit der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, zumindest was die gegen aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen und die Beantwortung formeller Eingaben betrifft, den zulässigen Rahmen überschreitet und das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt.