Er sei geständig und habe die gestellten Zivilforderungen – zumindest dem Grundsatz nach und unter Ausschluss der Genugtuungsforderungen – anerkannt. Weitere Beweismassnahmen hätten sich damit erübrigt. 3 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme u.a. Folgendes fest: 3. Vorliegender Fall ist in Bezug auf Umfang und Komplexität, aufgrund der Vielzahl von Delikten, als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich jedoch keine.