Sofern und soweit sich die Staatsanwaltschaft mit chronischer Überbelastung zu rechtfertigen versuche, sei sie nicht zu hören. Auch die für diese Aufgabe neu rekrutierte Staatsanwältin habe sich im Übrigen die Frage gefallen zu lassen, warum die Anfrage des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 seit beinahe zwei Monaten unbeantwortet geblieben sei. Die Verfahrensverzögerungen würden umso schwerer wiegen, als dass es sich hier um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagerten Fall handle. Er sei geständig und habe die gestellten Zivilforderungen – zumindest dem Grundsatz nach und unter Ausschluss der Genugtuungsforderungen – anerkannt.