Die letzte Verfahrens- und/oder Untersuchungshandlung liege beinahe 17 Monate zurück (Einvernahme vom 7. Dezember 2021). Ebenso lange liege der Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens unbeantwortet vor. Im vorliegenden Strafverfahren sei es offensichtlich zu einer gravierenden, durch die Staatsanwaltschaft verschuldeten Rechtsverzögerung gekommen. In den vergangenen 17 Monaten wäre es dieser ohne Weiteres möglich gewesen, sich zum Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens zumindest im Grundsatz zu äussern. Sofern und soweit sich die Staatsanwaltschaft mit chronischer Überbelastung zu rechtfertigen versuche, sei sie nicht zu hören.