Zugleich habe er darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens seit über einem Jahr hängig sei und seither weder Verfahrens- noch Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien, weshalb eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe erst nach rund sieben Wochen reagiert und sich mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mit der Aussage begnügt, dass der Grosse Rat in der Budgetdebatte vom Dezember 2022 die Schaffung von befristeten Stellen zur Entlastung der chronisch überbelasteten Staatsanwaltschaft gutgeheissen habe und der vorliegende Fall per sofort der für diese Aufgabe rekru-