Nachdem entgegen dieser Zusicherung auch im vierten Quartal 2022 keine weiteren Verfügungen ergangen seien, habe er die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Januar 2023 wiederum um Mitteilung ersucht, wann mit weiteren Verfahrenshandlungen, insbesondere mit einer Verfügung betreffend den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens, gerechnet werden könne. Zugleich habe er darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens seit über einem Jahr hängig sei und seither weder Verfahrens- noch Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien, weshalb eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO vorliege.