3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, er habe gestützt auf die Einvernahme vom 7. Dezember 2021, anlässlich welcher er sämtliche Tatvorwürfe – sofern zutreffend – eingestanden und die Zivilforderungen der Privatkläger – sofern und soweit angemessen und nicht Genugtuungsansprüche betreffend – anerkannt habe, mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens beantragt. Auf den Antrag habe die Staatsanwaltschaft nicht reagiert.