Es sei gerichtlich festzustellen, dass im Strafverfahren BJS 21 14618 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Rechtsverzögerung vorliegt. 2. Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, im Strafverfahren BJS 21 14618 unverzüglich tätig zu werden. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2023, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.