SR 312.0) durchzuführen. Am 28. April 2023, nachdem der Antrag trotz mehrfachen Nachfragens seitens des Verteidigers materiell unbeantwortet geblieben und auch keine anderen Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen worden waren, reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte Folgendes: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass im Strafverfahren BJS 21 14618 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Rechtsverzögerung vorliegt.