Obergericht Cour suprême des Kantons Bern Du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 171 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhand- lungen gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland betreffend Verfahren BJS 21 14618 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt seit Juni 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz. Mit Einga- be vom 8. Dezember 2021 stellte dieser, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, den Antrag, das abgekürzte Verfahren im Sinne von Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) durchzuführen. Am 28. April 2023, nachdem der Antrag trotz mehrfachen Nachfragens seitens des Verteidigers materiell unbeantwortet geblieben und auch keine anderen Verfah- renshandlungen mehr vorgenommen worden waren, reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte Folgendes: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass im Strafverfahren BJS 21 14618 der regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland eine Rechtsverzögerung vorliegt. 2. Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, im Strafverfahren BJS 21 14618 unverzüglich tätig zu werden. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2023, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Ver- fahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerde- kammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens in- nert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, er habe gestützt auf die Einvernahme vom 7. Dezember 2021, anlässlich wel- cher er sämtliche Tatvorwürfe – sofern zutreffend – eingestanden und die Zivilfor- derungen der Privatkläger – sofern und soweit angemessen und nicht Genugtu- ungsansprüche betreffend – anerkannt habe, mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens beantragt. Auf den Antrag habe die Staatsanwaltschaft nicht reagiert. Mit Schreiben vom 14. April 2022 habe er die Staatsanwaltschaft um Mitteilung betreffend den Stand des Verfahrens (ins- besondere hinsichtlich des Antrags auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens) 2 sowie um Auskunft ersucht, wann mit weiteren Verfügungen gerechnet werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe ihm am 26. April 2022 mitgeteilt, dass der um- fangreiche Anzeigerapport inzwischen eingelangt sei und nun geprüft werde. Er werde zu gegebener Zeit kontaktiert – auch in Bezug auf eine allfällige Durch- führung des abgekürzten Verfahrens. Nach erneut über vier Monaten ohne jegliche Untersuchungs- und/oder Verfahrenshandlungen habe er die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. September 2022 wiederum um Mitteilung ersucht, wann mit weiteren Verfügungen in der Sache gerechnet werden könne. Mit Telefonat vom 13. September 2022 habe die zuständige Staatsanwältin ausrichten lassen, dass erst im vierten Quartal mit weiteren Verfügungen gerechnet werden könne. Nach- dem entgegen dieser Zusicherung auch im vierten Quartal 2022 keine weiteren Verfügungen ergangen seien, habe er die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Januar 2023 wiederum um Mitteilung ersucht, wann mit weiteren Verfahrens- handlungen, insbesondere mit einer Verfügung betreffend den Antrag auf Durch- führung des abgekürzten Verfahrens, gerechnet werden könne. Zugleich habe er darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfah- rens seit über einem Jahr hängig sei und seither weder Verfahrens- noch Ermitt- lungshandlungen durchgeführt worden seien, weshalb eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe erst nach rund sieben Wochen reagiert und sich mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mit der Aussage begnügt, dass der Grosse Rat in der Budgetdebatte vom Dezember 2022 die Schaffung von befristeten Stellen zur Entlastung der chronisch überbelasteten Staatsanwaltschaft gutgeheissen habe und der vorliegende Fall per sofort der für diese Aufgabe rekru- tierten Staatsanwältin zur weiteren Behandlung zugeteilt worden sei. Wie und wann das Strafverfahren weitergehen würde, habe die Staatsanwaltschaft erneut nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2. März 2023 habe er die neue Staatsanwältin unter Bezugnahme und Verweis auf die bisherige Korrespondenz um zeitnahe Mitteilung ersucht, wann mit weiteren Verfügungen in der Sache zu rechnen sei. Weder die bisherige noch die neue Verfahrensleitung hätten sich zu diesem Schreiben geäus- sert. Die letzte Verfahrens- und/oder Untersuchungshandlung liege beinahe 17 Monate zurück (Einvernahme vom 7. Dezember 2021). Ebenso lange liege der An- trag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens unbeantwortet vor. Im vorlie- genden Strafverfahren sei es offensichtlich zu einer gravierenden, durch die Staatsanwaltschaft verschuldeten Rechtsverzögerung gekommen. In den vergan- genen 17 Monaten wäre es dieser ohne Weiteres möglich gewesen, sich zum An- trag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens zumindest im Grundsatz zu äussern. Sofern und soweit sich die Staatsanwaltschaft mit chronischer Überbelas- tung zu rechtfertigen versuche, sei sie nicht zu hören. Auch die für diese Aufgabe neu rekrutierte Staatsanwältin habe sich im Übrigen die Frage gefallen zu lassen, warum die Anfrage des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 seit beinahe zwei Monaten unbeantwortet geblieben sei. Die Verfahrensverzögerungen würden umso schwerer wiegen, als dass es sich hier um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagerten Fall handle. Er sei geständig und habe die gestellten Zivilforderungen – zumindest dem Grundsatz nach und unter Ausschluss der Ge- nugtuungsforderungen – anerkannt. Weitere Beweismassnahmen hätten sich damit erübrigt. 3 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme u.a. Folgendes fest: 3. Vorliegender Fall ist in Bezug auf Umfang und Komplexität, aufgrund der Vielzahl von Delikten, als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich jedoch keine. 4. Der in der Beschwerdeschrift vom 28. April 2023 dargestellte Verfahrensablauf ist, soweit es die gegen aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen betrifft, korrekt. Insbesondere wurde das Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens vom 8. Dezem- ber 2021 bis zur Beschwerdeerhebung, trotz mehrfachen Nachfragen seitens des Beschwerdefüh- rers und Zusicherungen seitens der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, materiell nicht beantwortet. Ebensowenig wurden in diesem Zeitraum andere Verfahrenshandlungen vor- genommen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2021 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens blieb somit während 16 Monaten unbeantwortet. 5. Die Geschäftslast der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ist nach wie vor sehr hoch dazu führt der Tätigkeitsbericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (abrufbar unter https://www.justice.be.ch/de/start/ueber-uns/taetigkeitsberichte.html), S. 104, Dotation, aus: «Die Staatsanwaltschaft schiebt im regionalen Untersuchungsbereich als Folge des engen Per- sonalbestandes rund 450 Fälle als Überhang vor sich hin. Die zwingende Bewirtschaftung die- ses Überhangs (Planung, Verjährungsprävention, Umverteilung) ist unverhältnismässig und inef- fizient. Dieser Zustand ist nicht länger hinnehmbar. Daher wurde im Rahmen des Projekts «Überhang» evaluiert, wie viel zusätzliches Personal benötigt wird, damit jeder Staatsanwalt / jede Staatsanwältin im Schnitt nur noch eine zumutbare Belastung von 60 bis 65 Untersuchun- gen hat anstelle der aktuell 70 bis 75, teilweise bis 98 Fälle.» In Bezug auf die Region Berner Jura-Seeland (a.a.O. S. 116) wird festgehalten: «Die Fallbelastung liegt bei 78 hängigen Verfahren (75 Untersuchungen und drei übrige Verfah- ren) pro staatsanwaltliche Verfahrensleitung, sie ist erwartungsgemäss nach wie vor zu hoch. Dass nun für zwei Jahre, bis am 31. Dezember 2024, ein deutsch- und ein französischsprachi- ges «Überhangsteam» zum Einsatz kommen können, ist zwingend notwendig. Dank dieser So- fortmassnahme erscheint es erstmals realistisch, das festgesetzte Jahresziel von durchschnitt- lich 60 bis 65 Untersuchungen pro volle Anstellung zu erreichen und die Altersstruktur der Fälle deutlich zu verbessern. Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten und vom Grossen Rat in der Dezembersession 2022 mit dem Budget genehmigten befristeten Stellen motivieren die nun seit Jahren zu stark belasteten Mitarbeitenden sehr. Die Aussicht, dereinst dauerhaft nicht mehr eine überdurchschnittliche, sondern nur noch eine normale Anzahl Fälle zu bearbei- ten und keine «Bugwelle» an älteren oder alten Fällen zu bewirtschaften, lässt die Mitarbeiten- den positiv in die Zukunft blicken.» 6. Bei Übernahme der neuen Funktion als Staatsanwältin im Überhangteam per Januar 2023 wurden der neuen Verfahrensleiterin, Staatsanwältin C.________, eine deutlich über der durchschnittli- chen Belastung liegende Anzahl von Verfahren zugeteilt. Ein beträchtlicher Anteil derselben ist äl- ter als vorliegendes Verfahren und war daher höher zu priorisieren. Trotzdem wurden die internen Vorarbeiten an vorliegendem Fall bereits vor Beschwerdeeingang an die Hand genommen, waren jedoch noch nicht soweit gediehen, dass das weitere Vorgehen hätte kommuniziert werden kön- nen. 4 Dies ist nun mit Schreiben vom 17. Mai 2023 (Beilage) geschehen. Darin hält die Verfahrensleite- rin fest, die Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens seien vorliegend noch nicht gegeben und informiert den Beschwerdeführer über das geplante Vorgehen. 7. Daraus erhellt, dass die Untätigkeit der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, zu- mindest was die gegen aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen und die Beantwortung formel- ler Eingaben betrifft, den zulässigen Rahmen überschreitet und das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt. 4. 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Straf- rechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfah- ren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Ge- bühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbe- trachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als ange- messen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlau- ben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hin- weg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleu- nigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). 4.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist begründet. Hinsichtlich des Verfahrensab- laufs wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers ver- wiesen, welche von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt werden (vgl. E. 3.1 f. hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft 5 nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Juni 2021 am 24. Juni 2021 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Unterlagen ediert hat (Bankunterlagen, D.________ AG). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 (damals noch rechtshilfeweise), am 24. Juni 2021 sowie letztmals am 7. Dezember 2021 betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (wiederholter In- ternetbetrug) polizeilich und delegiert befragt. Am 24. November 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige des Gemeindeverbands Öffentliche Sicherheit Region E.________ (Ort) sowie am 18. Januar 2022 ein Berichtsrapport der Kan- tonspolizei Waadt betreffend einen weiteren Internetbetrug ein. Der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern datiert vom 8. Februar 2022. Seit der letzten delegierten Einvernahme vom 7. Dezember 2021, anlässlich welcher sich der Beschwerdefüh- rer zu einem grossen Teil geständig gezeigt hat (vgl. Z. 698 ff. des Protokolls), er- folgten unbestrittenermassen keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr (vgl. Z. 4 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Das Verfah- ren stand mithin während mehr als 17 Monaten still. Auch das am 8. Dezember 2021 vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens blieb trotz mehrmaligen Nachfragens des Beschwerdeführers und Zusi- cherungen durch die Staatsanwaltschaft bis am 17. Mai 2023 unbeantwortet. Die Staatsanwaltschaft begnügte sich während dieser Zeit damit, den Beschwerdefüh- rer mit jeweils relativ spät erfolgten Antworten auf einen späteren diesbezüglichen Entscheid zu vertrösten, ohne näher zu begründen, weshalb derzeit noch keine Entscheidung möglich ist. Dass die Staatsanwaltschaft über so einen langen Zeit- raum keine Verfahrenshandlungen getätigt hat resp. das Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens unbeantwortet liess, steht im klaren Widerspruch zum Beschleunigungsgebot und stellt eine Rechtsverzögerung dar (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hin- weisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsver- zögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2, wonach Untätigkeit der Staats- anwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeeingang eine Rechtsverzögerung zu begründen vermochte). Die Staatsanwaltschaft hat es offensichtlich unterlassen, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zügig voranzutreiben. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass es sich vorliegend weder um ein über- durchschnittlich umfangreiches noch um ein sachverhaltsmässig oder rechtlich komplexes Verfahren handelt. Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vor- geworfen, wiederholt über mehrere Internetplattformen (Facebook, Tutti etc.) gegen Vorausbezahlung Gegenstände verkauft zu haben, ohne diese in der Folge abzu- schicken (Gesamtdeliktsbetrag derzeit: ca. CHF 4'740.80; derzeit 57 Fälle; vgl. S. 1 und 3 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 8. Februar 2022). Er ist betreffend des ihm bislang vorgeworfenen Sachverhalts zu einem grossen Teil ge- ständig. Zudem soll er wiederholt die Einrückungspflicht zu einer Zivilschutzdienst- leistung verletzt haben (vgl. die Strafanzeige vom 24. November 2021). Auch hier- bei handelt es sich weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht um eine komplexe Fragestellung, welche einer zügigen Behandlung entgegenstünde. Inwiefern von der Staatsanwaltschaft bereits vor Beschwerdeeingang «interne Vor- 6 arbeiten» im vorliegenden Fall an die Hand genommen worden sind, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht weiter erläutert. Soweit im Schreiben vom 17. Mai 2023 von der Staatsanwaltschaft auf weiteren Abklärungsbedarf hingewiesen wird, stützt sich dieser offenbar auf die bereits im Jahr 2021 edierten Bankunterlagen re- sp. allenfalls auf den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Februar 2022. Auch nach Sichtung der edierten Unterlagen resp. des Sammelrapports – welcher im Übrigen nicht als sonderlich umfangreich bezeichnet werden kann (5 Seiten zu- züglich der Beilagen) – wurden demnach während mehrerer Monate keine weiteren Verfahrensschritte mehr getätigt. Damit wurde der zeitlich zulässige Rahmen der inaktiven Phasen des Strafverfahrens deutlich überschritten. Soweit die General- staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Tätigkeitsbericht 2022 der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf die hohe Geschäftslast der Staatsanwaltschaft hinweist, ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdekam- mer in Strafsachen bekannt ist. Verzögerungen durch Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme betreffend Behörden- oder Verfahrensorganisation vermögen indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Verzögerungen nicht zu rechtfertigen. Die Strafverfolgungsbehörden sind vielmehr verpflichtet, sich und die Verfahrensabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden können. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Untätigkeit während 17 Monaten und insbesondere des Nicht-Beantwortens des Antrags um Durchführung des abgekürzten Verfahrens das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 erläuterte die neu für den Fall zuständige Staats- anwältin dem Beschwerdeführer, weshalb sie die Voraussetzungen für die Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens aktuell als nicht erfüllt erachtet und aus die- sem Grund das Gesuch pendent hält (Anstehen von diversen Untersuchungshand- lungen, bevor über den Antrag entschieden werden kann). Nachdem sich aus den edierten Bankunterlagen Hinweise auf möglicherweise durch den Beschwerdefüh- rer betrügerisch erlangte Gelder im Zeitraum von Juni bis November 2021 ergeben hätten, welche es abzuklären gelte, beabsichtige sie, eine weitere Editionsverfü- gung an die F.________ AG sowie – nach Eingang der edierten Unterlagen – einen Folgeauftrag an die Kantonspolizei Bern zu erlassen. Überdies stellte sie in Aus- sicht, Abklärungen mit dem Sozialdienst und dem Gemeindeverband öffentliche Si- cherheit-Zivilschutz Region E.________(Ort) zu tätigen und anschliessend den Be- schwerdeführer noch einmal zu befragen. Die Einvernahme soll gemäss den An- gaben der Staatsanwaltschaft voraussichtlich «im Herbst 2023» stattfinden, wobei der Zeitplan nicht garantiert werden könne. Der Beschwerdekammer in Strafsachen ist nicht bekannt, welche Untersuchungshandlungen zwischenzeitlich erfolgt sind. Im Sinne der beförderlichen Behandlung des nunmehr seit über zwei Jahren hän- gigen Strafverfahrens (mit mindestens überwiegend untätigem Verfahrensabschnitt von 17 Monaten) erscheint es angezeigt, die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen, die im Strafverfahren BJS 21 14618 noch anstehen- den Verfahrensschritte resp. Untersuchungshandlungen umgehend anzugehen re- sp. fortzusetzen und das Strafverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen. Es ist davon auszugehen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers angesichts der langen Verfahrensdauer auf die erste Herbsthälfte 2023 angesetzt wird. 7 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist vom Kan- ton Bern zudem eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 9. August 2023 auf CHF 2'328.80 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST). Als Hinweis an den Verteidiger des Beschwerdeführers diene (vgl. Ziff. III/1/6 der Beschwerde), dass eine notwendige Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO) nicht zwingend zugleich ei- ne amtliche Verteidigung (vgl. Art. 132 StPO) darstellt. Eine amtliche Verteidigung wird nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst. a und b StPO angeordnet. Gemäss telefonsicher Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ist bislang noch keine Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger er- folgt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren BJS 21 14618 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland wird angewiesen, die im Strafverfahren BJS 21 14618 noch anstehenden Verfahrensschritte resp. Untersuchungshandlungen umgehend anzugehen resp. fort- zusetzen und das Strafverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 2'328.80 (inkl. Auslagen und MWST) zuge- sprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - G.________ (B-Post) - H.________ (B-Post) - I.________ (B-Post) - J.________ (B-Post) - K.________ (B-Post) - L.________ (B-Post) - M.________ (B-Post) - N.________ (B-Post) - O.________ (B-Post) - P.________ (B-Post) - Q.________ (B-Post) - R.________ (B-Post) - S.________ (B-Post) - T.________ (B-Post) - U.________ (B-Post) - V.________ (B-Post) - W.________ (B-Post) - X.________ (B-Post) - Y.________ (B-Post) - Z.________ (B-Post) - AA.________ (B-Post) - AB.________ (B-Post) - AC.________ (B-Post) - AD.________ (B-Post) 9 - AE.________ (B-Post) - AF.________ (B-Post) - AG.________ (B-Post) - AH.________ (B-Post) - AI.________ (B-Post) - AJ.________ (B-Post) Bern, 10. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10