428 Abs. 4 StPO). Die obsiegende Privatklägerin hat eine Entschädigung beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist (Art. 436 Abs. 3 und 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Den Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2023 wird aufgehoben.