3 fügung ist ihm zu eröffnen. Diese Verfahrensfehler können in der Summe im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Eine weitergehende Überprüfung des Entscheids ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. 2.8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).