310 Abs. 2 StPO). Wenn gegen eine Person Strafanzeige erhoben wird, welche durch Nichtanhandnahmeverfügung förmlich erledigt wird, hat die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. einlässlich Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2). 2.7 Betreffend die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen die Ersteller der «Verschandelung» von Jesus und des siebenarmigen Leuchters ist die Kritik der Beschwerdeführerin zutreffend.