2.6 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige (oder eines Polizeirapports) feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt die Nichtanhandnahmeverfügung den Parteien mit (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Diese können die Verfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).