Insbesondere ergibt sich dies aus dem Sachverhalt im Rubrum, welcher sich explizit auf die Sonderausstellung «E.________» bezieht. Es ergibt sich aber auch zweifelsfrei aus der Begründung, welche in dieser Form für sämtliche Angezeigte bzw. sämtliche für diese Sonderausstellung bzw. die strittigen Exponate Verantwortlichen ihre Gültigkeit haben muss, was auch von Seiten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf Nachfrage hin bestätigt wurde.