Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Stellungnahme ein was folgt: Obwohl sich die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Rubrum nur auf das A.________ bezieht, musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass damit ihre Anzeige insgesamt beurteilt wurde. Insbesondere ergibt sich dies aus dem Sachverhalt im Rubrum, welcher sich explizit auf die Sonderausstellung «E.________» bezieht.