Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht, die Nichtanhandnahme betreffe nur das A.________. Der Begründung sei aber zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft alle zur Anzeige gebrachten Delikte nicht an die Hand nehmen wolle. Es sei daher zu erläutern, weshalb keine Nichtanhandnahmeverfügung gegen die anderen Beteiligten, insbesondere gegen die Haupttäter erlassen worden sei. 2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Stellungnahme ein was folgt: