grundsätzlich keine Geschädigtenstellung zu (BGE 143 IV 77 E. 4). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Privatklägerstellung betreffend den Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit in ihrer Konstituierungserklärung vom 14. März 2023 hinreichend begründet, indem sie dargelegt hat, Christin und durch die angezeigten Delikte direkt in ihren religiösen Gefühlen verletzt zu sein. Sie bezieht sich dabei nicht nur auf die Darstellung von Jesus, sondern auch des siebenarmigen Leuchters (Menora). Bei der Menora handelt es sich vorderhand um ein religiöses Symbol im Judentum. Die Beschwerdeführerin legt allerdings zutreffend