Das Bundesgericht hat zum Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB bereits entschieden, dass dieser neben dem öffentlichen Frieden ebenfalls die religiösen Überzeugungen des Einzelnen schützt (BGE 120 Ia 220 E. 3c). Demgegenüber kommt einzelnen Gruppenangehörigen bei Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB grundsätzlich keine Geschädigtenstellung zu (BGE 143 IV 77 E. 4).