1. Mit Verfügung vom 6. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen – gemäss Rubrum – das A.________ wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.