Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 170 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Rechtsverweigerung / Verletzung rechtliches Gehör) Strafverfahren wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. April 2023 (BM 22 39991) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen – gemäss Ru- brum – das A.________ wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stel- lungnahme vom 23. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Ju- ni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zum Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB bereits entschie- den, dass dieser neben dem öffentlichen Frieden ebenfalls die religiösen Überzeu- gungen des Einzelnen schützt (BGE 120 Ia 220 E. 3c). Demgegenüber kommt ein- zelnen Gruppenangehörigen bei Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB grundsätzlich keine Geschädigtenstellung zu (BGE 143 IV 77 E. 4). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Privatklägerstellung betreffend den Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit in ihrer Konstituierungserklärung vom 14. März 2023 hinreichend begründet, indem sie dargelegt hat, Christin und durch die angezeigten Delikte direkt in ihren religiösen Gefühlen verletzt zu sein. Sie be- zieht sich dabei nicht nur auf die Darstellung von Jesus, sondern auch des sieben- armigen Leuchters (Menora). Bei der Menora handelt es sich vorderhand um ein religiöses Symbol im Judentum. Die Beschwerdeführerin legt allerdings zutreffend 2 dar, dass die Menora auch im Christentum eine (etwas untergeordnete) Rolle spielt. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber den Straftatbestand der Ras- sendiskriminierung ins Feld führt und eine diesbezügliche Strafverfolgung verlangt, ist sie mangels Legitimation nicht zu hören. Auf ihre Beschwerde ist in diesem Sin- ne einzutreten. 2.4 Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht, die Nichtanhandnahme be- treffe nur das A.________. Der Begründung sei aber zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft alle zur Anzeige gebrachten Delikte nicht an die Hand nehmen wolle. Es sei daher zu erläutern, weshalb keine Nichtanhandnahmeverfügung ge- gen die anderen Beteiligten, insbesondere gegen die Haupttäter erlassen worden sei. 2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Stellungnahme ein was folgt: Obwohl sich die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Rubrum nur auf das A.________ bezieht, musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass damit ihre Anzeige insgesamt beurteilt wurde. Insbe- sondere ergibt sich dies aus dem Sachverhalt im Rubrum, welcher sich explizit auf die Sonderausstel- lung «E.________» bezieht. Es ergibt sich aber auch zweifelsfrei aus der Begründung, welche in die- ser Form für sämtliche Angezeigte bzw. sämtliche für diese Sonderausstellung bzw. die strittigen Ex- ponate Verantwortlichen ihre Gültigkeit haben muss, was auch von Seiten der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland auf Nachfrage hin bestätigt wurde. 2.6 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige (oder eines Polizeirapports) feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Ver- fahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt die Nichtan- handnahmeverfügung den Parteien mit (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Diese können die Verfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdein- stanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Wenn gegen eine Person Strafanzeige erhoben wird, welche durch Nichtanhand- nahmeverfügung förmlich erledigt wird, hat die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staats- anwaltschaft informiert zu werden (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. einlässlich Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezem- ber 2017 E. 3.2). 2.7 Betreffend die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen die Ersteller der «Verschan- delung» von Jesus und des siebenarmigen Leuchters ist die Kritik der Beschwerde- führerin zutreffend. Die Strafanzeige vom 16. November 2022 war unter anderem gegen die Ersteller der «Verschandelung» von Jesus und des siebenarmigen Leuchters gerichtet. Der Ersteller der beiden inkriminierten Darstellungen ist gemäss der angefochtenen Verfügung C.________. Gemäss Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft resp. Auskunft der Staatsanwaltschaft betrifft die erlas- sene Nichtanhandnahmeverfügung alle angezeigten Personen, also auch C.________. Als den Strafverfolgungsbehörden bekannte beschuldigte Person ist C.________ als solche ins Rubrum aufzunehmen und die Nichtanhandnahmever- 3 fügung ist ihm zu eröffnen. Diese Verfahrensfehler können in der Summe im Be- schwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO analog). Ent- sprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Eine weitergehende Überprüfung des Entscheids ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. 2.8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die obsiegende Privatklägerin hat eine Entschädigung beantragt, diese aber nicht beziffert oder be- legt, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist (Art. 436 Abs. 3 und 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Den Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhand- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2023 wird auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem A.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5