Der Verurteilte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'880.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz von CHF 1'884.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).