Der Verurteilte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'287.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz von CHF 3'584.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Vertreterin des Verurteilten, Rechtsanwältin Dr. B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: