Entsprechend ist die Kostennote um zwei Stunden zu kürzen. Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass die amtliche Ent- 34 schädigung abzüglich eines Aufwandes von zwei Stunden gestützt auf diese festzusetzen ist. Der Verurteilte untersteht bei diesem Ausgang des Verfahrens der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 35 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: