428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 3'260.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00, demnach dem unterliegenden Verurteilten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 5 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).